Bündnis für Vielfalt und Toleranz

"Für ein DORTMUND, wo wir gut und gerne friedlich zusammenleben"

Satzung der Wählergemeinschaft „Bündnis für Vielfalt und Toleranz“

§1
Name, Zweck und Sitz
(1) Die Wählergemeinschaft führt den Namen "Bündnis für Vielfalt und Toleranz - Dortmund"; die Kurzbezeichnung lautet: "BVT"
(2) Die Wählergemeinschaft Bündnis für Vielfalt und Toleranz ist eine Vereinigung von Bürgern der Stadt Dortmund, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Rats- und Bezirksvertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken, das Wohl der Einwohner zu fördern und vor allem an den Kommunalwahlen mit eigenen Wahlvorschlägen teilzunehmen. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die Wählergemeinschaft "Bündnis für Vielfalt und Toleranz" gibt sich ein Programm, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt
(3) Die Wählergemeinschaft "BVT" hat ihren Sitz in Dortmund
§2 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Wählergemeinschaft "BVT" können alle Einwohner der Stadt Dortmund werden, die nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes NRW wahlberechtigt sind. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch
1. a)  schriftliche Austrittserklärung
2. b)  Ausschluss, der vom Vorstand einstimmig beschlossen werden muss oder
c) Tod.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung der Wählergemeinschaft verstoßt und ihr damit schweren Schaden zufügt oder ein Jahr lang keinen Beitrag gezahlt hat.
(4) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Buchstabe b) steht dem Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden.
(5) Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergemeinschaft und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.
§3 Mittel
(1) Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergemeinschaft durch Mitgliedsbeiträge
(2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 25 Euro jährlich
§4 Organe
Organe der Wählergemeinschaft sind
a)  die Mitgliederversammlung und
b)  der Vorstand.
§5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach § 2 Abs. 1 aufgenommenen Mitgliedern der Wählergemeinschaft zusammen. Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch einfachen Brief oder E-Mail einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig; sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Zu ihren Aufgaben gehört im Besonderen
a)  die Beschlussfassung über das Programm,
b)  die Beschlussfassung aller das Interesse der Wählergemeinschaft berührende Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik,
c)  die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen
d)  die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
e)  die Wahl und Abberufung des Vorstandes.
§6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a)  dem Vorsitzenden und seinem ersten und zweiten Stellvertreter,
b)  dem Schriftführer,
c)  dem Kassenführer,
d)  dem ersten Beisitzer
e)  dem zweiten Beisitzer
2) Der Vorstand hat im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der Wählergemeinschaft zusammenhängenden Fragen durchzuführen. Er vertritt die Wählergemeinschaft nach außen. Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden und zusätzlich eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt; die Neuwahl erfolgt in der Versammlung nach Ablauf der Amtszeit.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt.
(4) Einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen.
§7 Satzungsänderungen
Die Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen auf der Mitgliederversammlung erforderlich. Satzungsänderungen, die von Gerichts-, Aufsichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§8 Auflösung
Die Wählergemeinschaft kann mit den Stimmen von 2/3 der eingetragenen Mitglieder aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muss in der Einladung mitgeteilt werden. Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.


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